Eheaufhebung: In den §§ 1313 ff. BGB
geregelte Form der Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil
bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes (Geistesbeeinträchtigung,
arglistiger Täuschung usw.).
Ehevertrag: Vertragliche Regelungen
der Ehegatten, wonach gesetzliche Vorgaben hinsichtlich des Güterrechts,
des Versorgungsausgleichs oder des Unterhalts abgeändert
und den persönlichen Bedürfnissen der Eheleute angepaßt
werden. Eheverträge können vor und nach Eingehung der
Ehe bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor einem Notar
geschlossen werden.
Eingetragene Lebenspartnerschaft:
Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften
ihre rechtlichen Beziehungen weitgehend den gesetzlichen Bestimmungen
über die Ehe anzupassen (Lebenspartnerschaftsgesetz).
Einkommen, bereinigtes: Ausgangspunkt
für die Ermittlung des Einkommens bei Festlegung von Unterhaltspflichten
sind alle Einkünfte und Bezüge einschließlich
Sachzuwendungenm, abzüglich der Steuern und Vorsorgeaufwendungen
bezogen auf das Kalenderjahr.
Familiengericht: Abteilung des
Amtsgerichts, welches über Familiensachen (Ehescheidung,
Unterhalt, elterliche Sorge, Güterrecht, Abstammung usw.)
und Kindschaftssachen entscheidet.
Einstweilige Anordnung: Vorläufige
Regelungen vor Beendigung eines Hauptsacheverfahrens, zumeist
im Bereich Unterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht oder Wohnungszuweisung
bei dringendem, unaufschiebbarem Regelungsbedürfnis.
Getrenntleben: Nichtbestehen
einer häuslichen Gemeinschaft und Ablehnen der häuslichen
Gemeinschaft, durch zumindest einen Ehegatten, weil er die eheliche
Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB).
Gütertrennung: Trennung
der beiden Vermögensmassen der Ehegatten mit jeweiligem Alleineigentum
(§ 1414 BGB).
Gütergemeinschaft: Güterstand
der Eheleute durch Ehevertrag, wonach die gesamten vorhandenen
Vermögensmassen zum Gesamtgut werden (§§ 1415 ff.
BGB).
Ehescheidung: Urteil des Familiengerichts,
wonach eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist
(§§ 1564 ff. BGB). Im Zusammenhang mit der Ehescheidung
hat das Familiengericht über die Folgesachen (Sorgerecht,
Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung usw.) zu entscheiden.
Sorgerecht: Die elterliche Sorge
für ein minderjähriges Kind obliegt beiden Eltern (§§
1626 ff. BGB). Auch während des Getrenntlebens und nach erfolgter
Scheidung ist das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall (§§
1671 ff. BGB – Ausnahme: Gefährdung des Kindeswohl).
Selbstbehalt: Notwendiger Eigenbedarf
des Unterhaltspflichtigen gegenüber Kindern und einem getrenntlebenden
bzw. geschiedenen Ehegatten der für den angemessenen eigenen
Lebensbedarf notwendig ist.
Umgangsrecht: Teil der Personensorge,
der das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind regelt
(§ 1664 f. BGB).
Unterhalt - Ehegatte: Berechtigung
eines getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Bedürftigkeit
und Vorliegen einer Unterhaltsberechtigung vom Unterhaltsverpflichteten
Unterhalt zu verlangen (§§ 1361, 1569 ff. BGB).
Unterhalt – Kind: Monatlicher
Grundbedarf des Unterhaltes von Kindern unter Anwendung der Düsseldorfer
Tabelle in Abhängigkeit vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen,
dem Alter des Kindes und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten.
Vaterschaft: Festlegung der
Abstammung von Kindern aufgrund von bestehender Ehe, Vaterschaftsanerkenntnis
oder gerichtlicher Entscheidung mit den Folgen von Unterhaltsverpflichtung,
Erbberechtigung usw. (§§ 1592 ff. BGB).
Vermögensauseinandersetzung:
Im Zusammenhang mit der Ehescheidung oder bei Abschluß eines
Ehevertrags zur Änderung des gesetzlichen Güterstandes
hat eine Vermögensauseinandersetzung der Eheleute zu erfolgen.
Versorgungsausgleich: Im Zusammenhang
mit der Ehescheidung oder bei Abschluß eines Ehevertrages
ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Während
der Ehezeit bei den jeweiligen Versorgungsträgern erworbene
Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter
Erwerbstätigkeit sind zu ermitteln und zwischen den Eheleuten
auszugleichen (§§ 1587 ff. BGB).
Vorsorgeunterhalt: Ab Zustellung
des Scheidungsantrags bzw. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
partizipiert der andere Ehegatte nicht mehr an den erworbenen
Versorgungsanwartschaften bzw. ist nicht mehr über die gesetzliche
Krankenversicherung des Schuldners mitversichert. Zum Unterhalt
gehören deshalb gemäß §§ 1361 Abs. 1,
1578 Abs. 2 und 3 BGB auch Krankenversicherungs- bzw. Altersvorsorgekosten.
Wohnungszuweisung: Die Zuweisung
der Ehewohnung nach Ehescheidung bzw. des Getrenntlebens erfolgt
bei Nichteinigung der Eheleute unter Bezugnahme auf die Vorschriften
der Hausratsverordnung. Eine vorläufige Regelung kann durch
einstweilige Anordnung ergehen und Betretungs- und Belästigungsverbote
beinhalten.
Zugewinn: Der Zugewinn bezogen
auf die Ehezeit wird durch Gegenüberstellung des jeweiligen
Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten ermittelt und Überschussbeträge
sind untereinander auszugleichen (§§ 1373 ff. BGB).